Statuten Revision 1991 Stadtmusik Zofingen
Gegründet 1880 (LinK: Orginal PDF)
I. Name. Sitz und Zweck des Vereins
Art. 1Die Stadtmusik 2ofingen, gegründet im Jahre 1660, ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 2ofingen. Politisch und konfessionell ist der Verein neutral.
Die Stadtmusik ist Mitglied des Aargauischen Musikvereins (AMV) sowie des Eidgenössischen Musikverbandes (EMV).
Der Verein setzt sich zur Aufgabe:
a) Förderung und Pflege der Instrumentalmusik und des Trommelspiels
b) Die Aus- und Weiterbildung von Musikanten und Tambouren
c) Die Pflege gesellschaftlicher und kameradschaftlicher Beziehungen
II. Bestand und Mitgliedschaft
Art. 3Der Verein besteht aus weiblichen und männlichen Mitgliedern:
- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Passivmitglieder
- Gönnermitglieder
Die Mitgliederverzeichnisse sind getrennt zu führen.
Art. 4Jedes Mitglied verpflichtet sich. die Statuten, Reglemente und Vereinsbeschlüsse zu beachten. Das Ansehen der Stadtmusik 2ofingen ist zu wahren.
Art. 5Aktivmitglieder
Jede Person, die gewillt ist, den Zweck des Vereins zu fördern, kann nach zurückgelegtem 15. Altersjahr auf Antrag des Vorstandes als Aktivmitglied durch die ordentliche Generalversammlung in den
Verein aufgenommen werden. Jugendliche unter 15 Jahren dürfen mit der Zustimmung der Eltern im Verein mitwirken.
Es gibt eine dreimonatige Probezeit, gerechnet ab dem Einführungsgespräch. Als Eintrittsdatum für den Musiker-Pass sowie die Aufnahme in den Verein gilt das Datum des Einführungsgesprächs. Die Aktivmitglieder nehmen an sämtlichen Proben, Vereinsversammlungen und Anlässen teil und bezahlen den statutarisch festgelegten Beitrag. Absenzen sind frühzeitig zu melden. Bei mehrmaligem unentschuldigtem Fernbleiben wird das betreffende Mitglied durch den Vorstand gemahnt.
Gesuche um Beurlaubung (nähere Details gemäss Fleissprämlenreglement) müssen schriftlich an den Vorstand eingereicht werden, über die allfällige Rückgabe der vereinseigenen Utensilien während der
Beurlaubung entscheidet der Vorstand.
Die Kündigungsfrist bei normalem Austritt beträgt drei Monate. Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist abgekürzt werden. Uber die Mitwirkung in anderen Musikvereinen und die Verwendung der vereinseigenen Instrumente für Anlässe ausserhalb der Stadtmusik ist der Vorstand zu informieren.
Jedes Aktivmitglied hat Anrecht auf ein Gratulationsständchen bei seiner Heirat.
Beim Tode erweist ihm der Verein die letzte Ehre.
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:
a) Aktivmitglieder, die insgesamt 20 Jahre im Verein mitwirkten.
b) Aktivmitglieder und Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Vereinsversammlungsbeschluss.
Ehrenmitglieder erhalten eine Ehrenurkunde und besitzen die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, bezahlen jedoch keine Mitgliederbeiträqe.
Ehrenmitglieder werden ab dem 60. Geburtstag alle fünf Jahre mit einem Geburtstagsständchen geehrt.
Verstorbene Ehrenmitglieder werden bei der Beerdigung je nach Umständen durch das Gesamtkorps. eine Bläsergruppe oder eine Fahnendelegation geehrt.
Passivmitglieder
Passivmitglied kann jede Person oder Körperschaft werden, die sich verpflichtet, die statutarischen Beiträge zu leisten.
Art. 8Gönnermitglieder
Gönnermitglied kann jede Person oder Körperschaft werden, die sich verpflichtet. die statutarischen Beiträge zu leisten.
III. Die Vereinsorganisation
Art. 9
Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung und Vereinsversammlung
- Vorstand
- Musikkommission
- Rechnungsprüfungskommission
- Spezialkommissionen
Jährlich findet zur Erledigung der Vereinsgeschäfte bis spätestens Jahresmitte eine ordentliche Generalversammlung statt. Sie ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Aktivrnitglieder anwesend ist.
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Aktiv- und Ehrenmitglieder haben an der Generalversammlung Stimm- und Wahlrecht. Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr. Für einen allfälligen 2. Wahlgang steht es den Wählenden
frei, einen Antrag auf einfaches Mehr mit Stichentscheid des Präsidenten zu stellen.
Passiv- und Gönnermitglieder können der Versammlung auf Wunsch als Zuhörer folgen.
Traktandenliste
1. Appell (Präsenzliste)
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Genehmigung der Traktandenliste
4. Mutationen
5. Protokoll der letzten Generalversammlung
6. Jahresberichte:
- Präsident
- Dirigent
- Tambourmajor
7. Rechnungsabnahme
8. Berichte. Inventar:
- Materialverwalter
- Uniformenverwalter
- Bibliothekar
9. Wahlen:
- Tagespräsident
- Vorstand und Präsident
- Musikkommission
- Fähnrich und Stellvertreter
- Rechnungsprüfungskommission
- Spezialkommissionen
- Chargen, die nicht dem Vorstand angehören
10. Wahl des Dirigenten und Besoldung
11. Wahl des Tambourmajors/finanzielle Entschädigung
12. Wahl des Vizedirigenten/finanzielle Entschädigung
13. Provisorisches Jahresprogramm
14. Budget
15. Fleissprämien
16. Ehrungen
17. Verschiedenes und Umfrage
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand mindestens drei Wochen im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Aktiv- und Ehrenmitglieder. Die Generalversammlung wird in der Lokalzeitung publiziert.
Anträge zu Geschäften. die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung im Besitze des Präsidenten sind.
Auf Verlangen des Vorstandes oder eines Fünftels der Aktiv- und Ehrenmitglieder kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.
Zur Erledigung von ausserordentlichen Geschäften kann der Vorstand während des Jahres Vereinsversammlungen (ohne Ehrenmitglieder) einberufen.
Beschlüsse aus Vereinsversammlungen müssen protokolliert werden.
Der Vorstand
Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er setzt sich zusammen aus 5 bis 9 Mitgliedern, die folgende Ämter übernehmen:
- Präsident
- Vizepräsident
- Dirigent (gemäss separatem Dirigentenvertrag)
- Kassier
- Protokollführer
- nach Bedarf Aktuar, Sekretär, Bibliothekar, Materialverwalter, Uniformenverwalter, Presseverantwortlicher usw.
Die Tambourengruppe sollte nach Möglichkeit ein Vorstandsmitglied stellen.
Falls ein Vorstandsamt nicht durch ein Aktivmitglied besetzt werden kann, besteht die Möglichkeit, eine nicht dem Verein angehörende Person zu wählen.
Ein Vorstandsamt kann auch durch ein Aktivmitglied besetzt werden, das nicht im Vorstand Einsitz nehmen will.
Die Hauptaufgaben des Vorstandes sind:
- die Vertretung des Vereins im Allgemeinen
- die Führung der Mitgliederverzeichnisse
- die Bereinigung des Tätigkeitsprogramms in Zusammenarbeit mit der Musikkommission
- die Ausarbeitung von Anträgen an die General- und Vereinsversammlungen
- die Einberufung und Vorbereitung der General- und Vereinsversammlungen
- die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes
- der Vollzug von Vereinsbeschlüssen
- die Überwachung und Verwaltung des Vereinsvermögens und des Inventars
- interne und externe Information sowie Propaganda
- die Erhaltung des guten Klimas im Verein
Ausserdem ist der Vorstand für alle Angelegenheiten, die nicht den General- oder Vereinsversammlungen vorbehalten sind, zuständig.
Art. 15Der Vorstand kann bis zu einer Summe von Fr. 1000.- für einzelne Geschäfte ausserhalb des Budgets verfügen, höchstens jedoch bis Fr. 3000.- pro Vereinsjahr.
Art. 16Die Vorstandsmitglieder haben sich nach Möglichkeit gegenseitig zu vertreten. Je nach Zusammensetzung des Vorstandes können die Pflichten verteilt werden. Insbesondere können Aufgaben unter Verantwortung des Vorstandes speziellen Funktionären übergeben werden.
Art. 17Der Präsident beruft so oft wie erforderlich den Vorstand zu Sitzungen ein. Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss ebenfalls eine Vorstandssitzung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig. wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident zu zweien mit einem weiteren Vorstandsmitglied, sofern der Vorstand nichts anderes beschliesst.
Art. 19
Der Präsident vertritt den Verein gegen aussen. Er leitet die Versammlungen und Sitzungen. Er sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten und ist verantwortlich fUr die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes und im Verein.
Art. 20Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seiner Amtsführung und ist dessen Stellvertreter.
Art. 21Dem Dirigenten obliegt die musikalische Leitung. Seine Rechte und Pflichten sind in einem separaten Dirigentenvertrag geregelt.
Art. 22Der Kassier ist für das gesamte Rechnungswesen des Vereins verantwortlich. Für sämtliche Konti hat er Einzelunterschrift. sofern der Vorstand nichts anderes beschliesst. Die Einzelunterschrift kann an eine durch den Vorstand zu bestimmende Person delegiert werden.
Art. 23Der Protokollführer führt die Protokolle über Sitzungen und Versammlungen.
Art. 24Der Aktuar ist verantwortlich für die Vereins-Chronik und das Archiv.
Art. 25Der Sekretär besorgt die Vereinskorrespondenz.
Art. 26Der Bibliothekar verwaltet das gesamte Notenmaterial. führt eine lückenlose Kontrolle und ergänzt laufend fehlende Blätter. Er beschafft auf Antrag der Musikkomrnission neues Notenmaterial und führt das SUISA-Register zuhanden des AMV.
Art. 27Der Materialverwalter ist verantwortlich für Zustand und Unterhalt aller Instrumente samt Zubehör sowie des Reservematerials. Er führt eine Kontrolle des gesamten Inventars und prüft und veranlasst Reparaturen. Bei Anlässen ist er besorgt für den Transport und die Aufstellung der notwendigen Einrichtungen.
Art . 28Der Uniformenverwalter ist verantwortlich für Zustand und Unterhalt der Uniformen. Er führt eine genaue Kontrolle über den Bestand. Er erledigt alle Bekleidungsprobleme selbständig und erstattet dem Vorstand Meldung über zu treffende Massnahmen. Er überprüft beschädigte und von Austretenden zurückgegebene Uniformen und ordnet Reparaturen an.
Art. 29Der Presseverantwortliche schreibt die Zeitungsberichte über Vereinsanlässe oder bestellt Berichterstatter der Zeitungen an Anlässe, über die er selber nicht berichten kann.
Art. 30Der Fähnrich geniesst die gleichen Rechte wie ein Aktivmitglied und hat dem Verein für alle Anlässe, an denen die Fahne benötigt wird, zur Verfügung zu stehen. Er ist für das Vereinsbanner mit Zubehör verantwortlich.
Bei Abwesenheit des Fähnrichs übernimmt der Fähnrich-Stellvertreter die Rechte und Pflichten des Fähnrichs.
Beide werden von der ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Musikkommission setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen und wird von der ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Dirigent, der Vizedirigent und der Tambourmajor gehören ihr von Amtes wegen an. Die Kommissionsmitglieder wählen einen Obmann. der die Sitzungen einberuft, leitet und die Kommission gegenüber dem Vorstand vertritt.
Die Musikkommission hat folgende Auf gaben:
- Festlegung des musikalischen Teils des Jahresprogramms und des Tätigkeitsprogramms
- Aus- und Weiterbildung
- Erstellen eines Budgets zuhanden des Kassiers
- Antrag an den Vorstand zur Beschaffung von Instrumenten und Musikliteratur im Rahmen des Budgets
Die Rechnungsprüfungskommission setzt sich aus zwei Aktivmitgliedern und einem Ehrenmitglied zusammen und wird von der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Sie prüft die Vereinsrechnung und erstellt zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre und die Amtszeit im Maximum vier Jahre. Eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit kann frühestens nach zwei Jahren erfolgen.
Art. 33Spezialkommissionen (z.B. Unterhaltungs-, Uniformen-, Statutenkommission) können auf Antrag des Vorstandes für spezielle Aufgaben und Anlässe gebildet werden. Die Kommissionen werden von der General- oder einer Vereinsversammlung gewählt., legen dem Vorstand ein Programm vor und erstatten Bericht über ihre Tätigkeit.
Der Vorsitzende einer Spezialkommission kann zu den Vorstandssitzungen zugezogen werden.
Finanzen
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
- Beiträgen von Aktiv-, Gönner- und Passivmitgliedern
- Gemeindesubvention
- Veranstaltungserträgen
- Spenden und Schenkungen
- Kapitalerträgen
Das Vereinsvermögen besteht aus
- Betriebskasse
- Spezialfonds
- Inventar
Eine Entnahme aus einem Spezialfonds zur Zweckentfremdung muss durch eine General- oder Vereinsversammlung genehmigt werden.
Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen (ZGB Art. 71).
Die Jahresbeiträge belaufen sich auf:
- Fr. 10.- für Aktivmitglieder
- Fr. 10.- für Passivmitglieder
- Fr. 100.- für Gönnermitglieder
IV. Vereinbarungen und Reglemente
Art. 35
Dienstleistungsvereinbarung mit dem Tambourmajor
Der Tambourmajor wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit gleichzeitiger Festsetzung einer finanziellen Entschädigung gewählt. Er ist in Rechten und Pflichten den Aktivmitgliedern
gleichgestellt.
Die Vereinbarung kann durch eine General- oder Vereinsversammlung unter Einhaltung einer beidseitigen Kündigungsfrist von sechs Monaten aufgelöst werden.
Der Tambourmajor ist verantwortlich für alle trommeltechnischen Belange der Tambourengruppe und von Amtes wegen Mitglied der Musikkommission. Er entscheidet nach Rücksprache mit dem Vorstand über Engagements der Tambourengruppe ausserhalb der Stadtmusik.
Die separat geführte Absenzenkontrolle der Tambourengruppe muss auf Jahresende dem Kontrollführer des Vereins übergeben werden.
Dienstleistunqsvereinbarunq mit dem Vizedirigenten
Der Vizedirigent wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit gleichzeitiger Festsetzung einer finanziellen Entschädigung gewählt.
Er handelt im Auftrag des Dirigenten und ist von Amtes wegen Mitglied der Musikkommission.
Fleissprämienreglement
Mit einer Fleissprämie werden anlässlich der Generalversammlung diejenigen Mitglieder ausgezeichnet. die im abgelaufenen Vereinsjahr nicht mehr als 6% Absenzen aufweisen. Die Kontrolle führt ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied.
Als Absenzen gelten entschuldigtes und unentschuldigtes Fernbleiben von Proben und Anlässen. Militärische Kurse (nur WK und EK) werden nicht als Absenzen angerechnet. zählen aber auch nicht als Aufgebot.
Beispiel: 90 Aufgebote. sechsmaliges Fehlen wegen WK: die 6% werden von 84 Aufgeboten aus gerechnet. Somit dürfen zum Erreichen der Fleissprämie im Maximum fünf weitere Proben oder Anlässe versäumt werden. Die Anzahl erlaubte Absenzen anhand der 6%-Regel werden rein mathematisch gerundet.
Die Mitglieder haben jederzeit das Recht. in die Kontrolle Einsicht zu nehmen. Unstimmigkeiten sind mit dem Kontrollführer sofort zu bereinigen. Reklamationen an der Generalversammlung werden nIcht mehr berücksichtigt.
Urlaubsgesuche über mehr als zwei Monate bis Maximum 12 Monate sind mit schrlttlichem Dispensationsgesuch dem Vorstand einzureichen. Dispensationen gelten als normale Absenzen.
Die Auszeichnungen:
1.- 6. Auszeichnung: je ein Zinnbecher oder ein Gutschein im entsprechenden Wert
7. - 9. Auszeichnung: je 1/3 Gutschein für Zinnkanne oder ein Gutschein im entsprechenden Wert
10. - 12. Auszeichnung: je 1/3 Gutschein für Zinntablett oder ein Gutschein im entsprechenden Wert
13. Auszeichnung: Gravur Zinnkanne oder ein Gutschein im entsprechenden Wert
14. AuszeIchnung: Wappenscheibe oder ein Gutschein im entsprechenden Wert
Ab 15. Auszeichnung: Geschenk nach Wunsch des Empfängers im Wert von zwei Zinnbechern
Ausrüstungsreglement
Mit Beginn der Probezeit erhält jeder Interessent ein Instrument und Musikalien nach Entscheid der Musikkommission. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Neueinkleidungen erfolgen nach Ablauf der Probezeit in der Regel zweimal jährlich.
Über Tenüfragen entscheidet generell der Vorstand, bei Neueinkleidungen in Absprache mit dem Uniformenverwalter.
Schäden an den durch die Stadtmusik abgegebenen Gegenstände, welche durch normale Abnützung entstehen, werden durch die Vereinskasse bezahlt. Andere Schäden sind durch das Mitglied zu bezahlen.
Beim Vereinsaustritt sind die abgegebenen Gegenstände in ordentlichem Zustand (Uniform chemisch gereinigt) innert 10 Tagen den Verantwortlichen zurückzugeben .
V. Schlussbestimmungen
Art. 39Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittels-Mehrheit der an einer Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Personen. Davon ausgenommen ist die Änderung der Beiträge für Aktiv-, Passiv- und Gönnermitglieder, für die das einfache Mehr mit Stichentscheid des Präsidenten gilt.
Art. 40Eine Auflösung des Vereins kann nicht vorgenommen werden. solange noch mindestens zwölf Aktivmitglieder den Fortbestand wünschen und denselben aufrechterhalten wollen.
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das gesamte Vereinsvermögen dem Stadtrat der Stadt Zofingen zur Verwahrung zu übergeben. Die genannte Behörde kann das Vermögen einem neuen Verein mit dem
Namen "Stadtmusik Zofingen" verabfolgen. welcher als Zielsetzung den Bestimmungen von Art. 2 der vorliegenden Statuten entspricht.
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 8. März 1991 angenommen worden und treten rückwirkend auf den 1. Januar 1991 in Kraft.
Die früheren Statuten sowie alle bisherigen mit dem vorliegenden Text in Widerspruch stehenden Vereinsbeschlüsse sind aufgehoben.
Zofingen, den 8. März 1991
Für die Stadtmusik Zofingen
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Der Präsident |
Der Vizepräsident |
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Armin Lichtsteiner |
Roger Müller |